

SatzungdesFC 1950 Grüningen e. V.
§ 1 Name und Sitz
1.) Der 1950 gegründete Verein trägt den Namen „FC 1950 Grüningen e. V. und hat seinen Sitz in Pohlheim, Ortsteil Grüningen. 2.) Er ist unter der Nummer „21 VR 414“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1.)
Der FC Grüningen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er verfolgt insbesondere den Zweck, seine Mitglieder: 2.)
Der Verein ist selbstlostätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke 3.)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 4.)
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 1.1.
und endet am 31.12.. § 4 Mitglieder 1.)
Der Verein hat: 2.)
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind,
Bestrebungen und Ziele des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung
des Vereins anerkennen. 3.)
Zu Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung nur solche
Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind. 4.)
Die Aufnahme der Jugendmitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des
Landessportbundes. 5.)
Der Beitritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. 6.)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 7.)
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit
Ihrem Privatvermögen. § 5 Beiträge Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Die
Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. § 6 Verwaltung 1.)
Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten: 2.)
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel unmittelbar nach Abschluss
des Kalenderjahres statt. Sie ist mindestens eine Woche vorher durch Aushang im
Mitteilungskasten, durch Veröffentlichung in offizielle Mitteilungsblätter und
durch ein Rundschreiben an alle Mitglieder mit der Aufstellung der Tagesordnung
bekannt zu geben. 3.)
Der Vorstand setzt sich aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzendem,
dem Rechner, dem Schrift- und Geschäftsführer, dem Fußballobmann, dem
Jugendleiter und 5 Beisitzern. 4.)
Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Revisoren zu wählen
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 5.)
Über jede Mitgliederversammlung und über jede Vorstandssitzung ist vom
Schrift- und Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen das von dem
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. § 7 Ausschüsse Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins
Ausschüsse bilden, die nach seinem Ermessen und nach seinen Weisungen die ihnen
übertragene Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1.
Vorsitzende. Er kann die Führung des Ausschusses einem anderen Vorstandsmitglied
übertragen. § 8 Ehrungen 1.)
Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines
ordentlichen Mitglieds zum Ehrenmitglied möglich. Dies geschieht durch die
Mitgliederversammlung. Für die Ernennung ist eine Vierfünftelmehrheit der
anwesenden Mitglieder notwendig. 2.)
Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste
um den Sport oder dem Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der
Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet werden. Für diesen Beschluss ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich. § 9 Erlöschen der
Mitgliedschaft 1.)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Beschluss. Der Austritt
kann jederzeit durch eine formlose schriftliche Erklärung erfolgen. 2.)
Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung durch einfache
Mehrheit. 3.)
Er kann vollzogen werden, bzw. vorgenommen werden: § 10
Besonderheiten 1.)
Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mitglieder die das 18. Lebensjahr
überschritten haben, können Anträge an die Versammlung stellen, an Abstimmungen
teilnehmen und selbst gewählt werden. 2.)
Jedem Mitglied steht das Recht zur Beschwerde in schriftlicher oder
mündlicher Form offen. Er hat die Beschwerde an den Vorstand zu richten. 3.)
Alle Mitglieder sind verpflichtet: 4.)
Zu Ahndungen von Vergehen können durch den Vorstand folgende Bußen
verhängt, bzw. ausgesprochen werden: 5.)
Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist nach der Entlastung des
Vorstandes durch die Versammlung ein Wahlleiter zu wählen, der die Versammlung
bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden zu leiten hat. Er hat insbesondere die Aufgabe,
die Wahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen. 6.)
Bei jeder Mitgliederversammlung sind 5 Beurkunder zu bestimmen. § 11 Auflösung des
Vereins 1.)
Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. 2.)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung des bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an die Stadt Pohlheim, die es unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken im OT Grüningen, im Sinne dieser Satzung zuführen muss. 3.)
Durch seine Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. § 12 Inkrafttreten 1.)
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 2.)
Die seitherige Satzung verliert mit dem gleichen Tage seine Gültigkeit.
Pohlheim 5, beglaubigte Unterschriften (7)
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